Brutto-Netto-Rechner: Nettogehalt mit dem Gehaltsrechner berechnen

Schema Brutto-Netto-Berechnung

Das Bruttogehalt ist der Betrag, den man mit dem Arbeitgeber vereinbart und wovon Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Das Nettogehalt ist der Betrag den man erhält, wovon die Steuern und Sozialabgaben bereits abgezogen sind. Das Berechnungsschema ist dabei wie folgt:

  • Ausgehend vom monatlichen Gehalt und weiteren Zulagen, Zuschlägen etc. ermittelt man zuerst den Jahresbruttogehalt.
  • Der steuerpflichtige Teils des Jahresbruttogehalts wird berechnet, der hauptsächlich für die Berechnung der Steuer benötigt wird.
  • Die abzuziehenden Steuern und Sozialabgaben werden ermittelt.
  • Als Resultat erhält man das Nettogehalt.
  • Der Auszahlungsbetrag kann sich vom Nettogehalt unterscheiden, da weitere Abzüge wie z.B. Vermögenswirksame Leistungen oder Vorschüsse abgezogen werden.

Die Erstellung des Nettobetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der nachfolgende Brutto-Netto-Rechner kann nicht alle Eventualitäten abbilden und ersetzt keine professionelle Gehaltssoftware oder einen Steuerberater, denn das würde den Rahmen sprengen. Daher sind die ermittelten Angaben ohne Gewähr. Man erhält für gewöhnliche Gehaltszahlungen jedoch einen guten Überblick darüber, was ungefähr Netto vom Brutto übrig bleibt. Hierfür braucht man nur die entsprechenden Werte in die Eingabefelder eingeben, aus den Listenfeldern die Werte auswählen und auf die Schaltfläche Gehaltsrechner starten klicken.

Gehaltszahlungszeitraum
Bruttogehalt
Geburtsjahr
Steuerklasse
Kinderfreibeträge
Arbeitsort
Kirchensteuerpflichtig
Ohne Kinder und älter als 23
Gesetzlich rentenversichert
Gesetzlich arbeitslosenversichert
Gesetzlich krankenversichert
Einmalige Bezüge
Abgerechnete Bezüge
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit
Davon Entschädigungszahlung
Freibetrag
Hinzurechnungsbetrag

Gehaltszahlungszeitraum

Ein Gehalt wird gewöhnlich monatlich ausbezahlt. Möchte man die Abgaben und den Nettobetrag für ein ganzes Jahr rechnen, wählt man hier als Gehaltszahlungszeitraum Jahr aus.

Bruttogehalt

Das Bruttogehalt ist der Verdienst, der mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde und wovon die Steuern und Sozialabgaben des Arbeitnehmers nicht abgezogen wurden. Die Arbeitgeberanteile an Sozialabgaben sind im Bruttogehalt nicht enthalten. Diese werden separat vom Arbeitgeber bezahlt.

Geburtsjahr

Das Geburtsjahr ist für die Berechnung des Altersentlastungsfreibetrags wichtig. Wenn man vor Jahresbeginn 64 Jahre alt geworden ist, hat man Anspruch auf den Freibetrag. Für das Jahr 2005 betrug der Freibetrag 40% des Gehalts, jedoch maximal 1900 Euro. Der Altersentlastungsfreibetrag wird kontinuierlich gekürzt, bis es im Jahre 2040 komplett entfällt. Maßgebend ist, in welchem Jahr man erstmals Anspruch hat. Für die darauffolgenden Jahre gilt der Anspruch des Erstberechtigungsjahres.

Steuerklassen

Die Berechnung der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag erfolgt unterschiedlich. Je nach persönlicher Situation wird man in unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Die Steuerklasse kann man aus der Lohnsteuerkarte entnehmen.

Kinderfreibeträge

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Anzahl der Kinderfreibeträge eingetragen. Normalerweise teilen sich die Eltern die Kinderfreibeträge. Man kann sie jedoch auf den anderen Elternteil übertragen. Kinderfreibeträge werden nur bei der Lohnsteuerklasse I bis IV berücksichtigt und mindern nicht direkt die Steuerlast, jedoch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Arbeitsort

Vom Arbeitsort hängen verschiedene Berechnungen ab. Einerseits wird vom Arbeitsort abhängig die Kirchensteuer abgezogen, obwohl die Kirchensteuer eigentlich vom Wohnort abhängig ist. Die Kirchensteuer ist je nach Bundesland unterschiedlich (8% oder 9%). Der exakte Kirchensteuerbetrag wird bei der Einkommenssteuererklärung berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung ist in Ostdeutschland geringer im übrigen Teil Deutschlands. Außerdem ist der Beitrag für die Pflegeversicherung in Sachsen höher als in den übrigen Bundesländern. Dafür haben die Beschäftigten in Sachsen einen freien Tag mehr (Buß- und Bettag).

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer beträgt je nach Arbeitsort 8% oder 9%. Es kann passieren, dass aufgrund von Kinderfreibeträgen kein Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer anfällt. In solchen Fällen kann eine sogenannte Mindeststeuer (pro Jahr) fällig werden. Die angegebenen Pauschalsätze gelten für die Pauschalierung durch die Arbeitgeber.

Bundesland Mindeststeuer Hebesatz Pauschalsatz
Baden-Würtenberg 3,60 EUR 8 % 7 %
Bayern 8 % 7 %
Berlin 9 % 5 %
Brandenburg 9 % 5 %
Bremen 9 % 7 %
Hamburg 3,60 EUR 9 % 4,5 %
Hessen 1,80 EUR 9 % 7 %
Mecklenburg-Vorpommern 3,60 EUR 9 % 5 %
Niedersachsen 3,60 EUR 9 % 6 %
Nordrhein-Westfalen 9 % 7 %
Rheinland-Pfalz 9 % 7 %
Saarland 9 % 7 %
Sachsen 3,60 EUR 9 % 5 %
Sachsen-Anhalt 3,60 EUR 9 % 5 %
Schleswig-Holstein 3,60 EUR 9 % 7 %
Thüringen 3,60 EUR 9 % 5 %

Kinderlos und über 23 Jährige

Kinderlose und über 23-jährige Arbeitnehmer müssen einen zusätzlichen Beitrag von 0,25% zur Pflegeversicherung leisten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man einen Kinderfreibetrag hat oder nicht. Beispielsweise hat man bei erwachsenen Kindern, die nicht mehr im Haushalt wohnen, keinen Kinderfreibetrag. Trotzdem muss man den Zusatzbeitrag nicht bezahlen, da man nicht kinderlos ist.

Krankenversicherung

Seit 2011 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz. Dabei sind 0,9% davon vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Freiwillig Versicherte haben die Auswahl zwischen einem Tarif mit Krankengeld und ohne Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Privat Krankenversicherte wählen den Punkt "Nein, privatversichert" aus und geben in die neu erscheinende Eingabefelder die Monats- bzw. Jahresprämie und den Basistarif ein. Sollen die Beiträge für die private Krankenversicherung nicht nachgewiesen werden können, wählt man als Krankenkassenbeitrag 0 aus und setzt den Haken bei "ohne Nachweis".

Einmalige Bezüge

Viele Unternehmen bezahlen ihren Mitarbeitern einmalige Bezüge. Darunter fallen z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. oder 14. Monatsgehalt, Entschädigungen, Erfolgsprämien, Gratifikationen, Erfindervergütung etc. Diese Beträge werden hier eingegeben.

Abgerechnete Bezüge

Einmalige Bezüge werden meistens zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausbezahlt, z.B. das Urlaubsgeld im Juli, Prämie im September, Weihnachtsgeld im November. Hat man bereits im laufenden Jahr einmalige Bezüge erhalten und sind diese bereits abgerechnet, so werden diese in Summe hier eingegeben.

Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit

Hierunter fallen Bezüge, deren Entgelt sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, wobei die Tätigkeit nicht über beide Jahre voll durchgeführt sein muss. Auch Abfindungen fallen darunter.

Freibeträge

Ein Freibetrag mindert die monatliche Steuerbelastung und erhöht so das Nettogehalt. Es kann bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Hinzurechnungsbetrag

Insbesondere bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden auf der Lohnsteuerkarte häufig Hinzurechnungsbeträge eingetragen.

Sonstiges

Entschädigungszahlungen werden ab dem Jahr 2010 nicht mehr bei der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer werden nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle besteuert. Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer werden nach der besonderen Tabelle besteuert. Bei der besonderen Lohnsteuertabelle wird eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt.